Welche Motorrad-Kategorien gibt es?
Kategorie M (Spezialkategorie)
Motorfahrräder
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
Eine praktische Führerprüfung wird nur dann verlangt, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht hat oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat.
Leichtmofas*, Elektroleichtmotorfahrrad**
* Der Ausweisinhaber Kategorie M darf zudem Leichtmofas und andere Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, vor dem Erreichen des 16. Altersjahres führen.
** Elektro-Leichtmotorfahrrad („Elektrovelos“) mit einer Leistung bis max. 500 Watt, Tretunterstützung bis max. 25 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 20 km/h: ab 14 Jahren Kategorie M, ab 16 Jahren kein Ausweis erforderlich.
** Elektro-Motorfahrrad („Elektro-Mofas“ mit Mofanummer) mit einer Leistung bis max. 1000 Watt, Tretunterstützung bis max. 45 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: ab 14 Jahren Kategorie M notwendig.
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis M zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen der Spezialkategorie M.
Kategorie A
Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg.
Weitere Voraussetzung:
Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.
*sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden. Die praktische Prüfung ist erforderlich.
Direkteinstieg nur möglich für Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.
Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW nach dem 01.01.2021 erworben haben, ist eine Manöver- sowie eine praktische Prüfung erforderlich.
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Kategorie A beschränkt
Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.
ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
Mit Absolvierung PGS: 4 Monate, wird nach erfolgreich absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert.
Ohne Absolvierung PGS: 12 Monate.
- Lernfahrausweis erforderlich
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Es sind folgende praktische Prüfungen notwendig:
- Manöverprüfung
- praktische Prüfung
Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt. *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden.
Die praktische Prüfung ist erforderlich.
Kategorie A1 (Unterkategorie)
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm; und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.
15 Jahre: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 4 kW sowie max. 45 km/h
16 Jahre: Übrige Motorräder der Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW)
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
4 Monate, wird nach erfolgreich absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert
Ausnahme: Inhaber/Inhaberinnen der Führerausweiskategorie B, B1. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises endet nach 4 Monaten.
- Lernfahrausweis erforderlich
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Quelle: fuehrerausweis.ch / asa