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Motorbootprüfung Kat. A

Anforderungen zum Erwerb eines Schweizerischen Führerausweises.

MotorbootIn der Schweiz darf man ein Motorboot bis zu einer Motorenleistung von 6 kW ohne Prüfung führen, wenn man mindestens 14 Jahre alt ist.

Beträgt die Motorenleistung mehr als 6 kW benötigt man einen Schiffsführerausweis der Kat. A. Das Mindestalter beträgt dann 18 Jahre.

Auf dem Bodensee benötigt man einen Führerausweis schon ab einer Motorenleistung von 4,4 kW.

Vorgehensweise

Wer einen Schiffsausweis erwerben will, muss ein vollständig ausgefülltes Gesuchformular ausfüllen. Dieses kann direkt beim Schifffahrtsamt des Wohnkantons bezogen werden.

Dem Gesuch um Erteilung eines Schiffsführerausweises legen Sie bei:

  • Kopie der Niederlassungsbewilligung
  • Sehtest (nicht älter als 24 Monate, ausgestellt von einem autorisierten Augenoptikers oder Augenarztes.
  • Ein farbiges Passfoto
  • Evt. ärztliches Zeugnis

Die Vorgehensweise kann sich kantonal unterscheiden

Für jede Ausweiskategorie ist ein separates Gesuch einzureichen.

Grundsätzlich muss die Prüfung im Wohnkanton absolviert werden. Theorieprüfungen können nur von Wochenaufenthaltern in einem anderen Kanton abgelegt werden. Wenn man die praktische Prüfung in einen anderen Kanton ablegen möchte, kann gegen eine Gebühr ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

Liste der Schifffahrtämter

Die Prüfung

Der angehende Schiffsführer muß seine Befähigung in einer theoretischen sowie in einer praktischen Prüfung nachweisen.

Die Theorieprüfung für Motorboot Kat. A und Segelschiff Kat. D) ist identisch. Wer bereits einen Führerausweis der einen Kategorie benötigt beim Erwerb der anderen Kategorie die Theorieprüfung nicht mehr zu absolvieren.

Die theoretische Prüfung wird am Computer abgenommen. An der Prüfung muß ein Prüfungsbogen mit 60 Theoriefragen gelöst werden. Wer mindestens 56 Theoriefragen richtig beantwortet, hat die Prüfung bestanden. Die Anzahl der Prüfungsfragen beträgt insgesamt ca. 380 Fragen.

Wird der praktische Teil nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der Theorieprüfung abgelegt, muß die Theorieprüfung erneut abgelegt werden. (Aus bestimmten Gründen ist eine Fristverlängerung von max. 6 Monaten möglich.)