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Der Weg zum Führerschein

Fahrlehrer.ch begleitet dich auf deinem Weg zum Führerschein! Wir informieren dich über die verschiedenen Möglichkeiten, wie du deinen Führerschein machen kannst. In der Suche findest du verschiedenste Kurse bei Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen in der gesamten Schweiz. Wähle die Fahrschule, die zu dir passt!

Lernfahrausweis beantragen

Du holst beim Strassenverkehrsamt oder deiner Fahrschule das Antragsformular zur Erteilung eines Lernfahrausweises. Nötig ist auch ein Sehtest vom Optiker, der darf max. 2 Jahre alt sein sowie den Nothelferkurs. Dein Antrag muss noch von der Einwohnerkontrolle bestätigt werden (ID und 2 Fotos mitnehmen) oder wahlweise direkt vom Strassenverkehrsamt.

Weitere Informationen zum Lernfahrausweis, wie du ihn beantragen kannst und welche Voraussetzungen du erfüllen musst, findest du auf unserer Info-Seite Lernfahrausweis.

Formulare Gesuche Lernfahrausweis


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Theorieprüfung

Viele Fahrschulen bieten Theoriekurse an, bei denen du auch die Theorie-Fragebogen ausfüllen kannst und Fragen besprochen werden. Du kannst aber auch selbständig für die Theorieprüfung lernen, dazu gibt es heute eine Vielzahl professioneller Lernprogramme, als CD-Rom,  Online oder fürs Mobile / App.

Je nach Kategorie werden 30 bis 50 Fragen gestellt, wobei du 90 Prozent richtig beantworten musst.

Erst jetzt kannst du mit der praktischen Fahrausbildung beginnen.

Kategorien A, A1 Basistheorieprüfung mit 50 Fragen
Kategorie B Basistheorieprüfung mit 50 Fragen
Kategorie C Basistheorieprüfung mit 50 Fragen und Zusatztheorie für Lastwagen 40 Fragen
Kategorie C1 Basistheorieprüfung mit 50 Fragen und Zusatztheorie Kat. C1 30 Fragen
Kategorie D Basistheorieprüfung mit 50 Fragen, Zusatztheorie für Lastwagen 40 Fragen und Zusatztheorie für Kat. D 40 Fragen
Kategorien F, G, M Vereinfachte Basistheorie ohne Autobahnvorschriften 30 Fragen

Praktischer Fahrunterricht

Die Ausbildung ist in verschiedene Etappen unterteilt:

  • Vorschulung
  • Grundschulung
  • Hauptschulung
  • Perfektionsschulung

Lass dir von deiner Fahrschule den Ablauf der ganzen Ausbildung erklären, dann weisst du was dich erwartet. Falls du einen Motorradausweis erlangen möchtest, musst du vorgängig einen Motorrad-Grundkurs besuchen.

Bezüglich Lernfahrten gelten gem. SVG folgende Bestimmungen:

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.

Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

Verkehrszulassungsverordnung VZV

Art. 19

  1. Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV absolvieren.
  2. In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren imVerkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.
  3. Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:
    a des Führerausweises der Kategorie A: zwölf Stunden;
    b des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden;
    c des Führerausweis der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.
  4. Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.

VKU Verkehrskundeunterricht

Dieser obligatorische Kurs (Kategorien A, A1, B und B1 ) dauert 4 mal 2 Stunden oder wird teilweise auch als Intensivkurs angeboten. Du benötigst diesen Kursbesuch um zur praktischen Führerprüfung angemeldet werden zu können.

  1. Wer den Führerausweis der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskundeausweisen können. Der Kursbesuch darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
  2. Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
  3. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
  4. Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt vier mal zwei Stunden. Er ist bei einer Fahrschule zu absolvieren.
  5. Die Fahrschule hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

Führerprüfung / Fahrprüfung

In der Regel wirst du durch deine Fahrschule zur Prüfung angemeldet. Wenn du die Prüfung bestehst, erhältst du einen provisorischen Führerausweis für 1 Jahr. Jetzt darfst du ohne Begleitperson selbständig Auto oder Motorrad fahren und am Verkehr teilnehmen. Falls du die Prüfung nicht bestehst, kannst du diese wiederholen.

Weitere Infos zu den Prüfungsanforderungen und was tun wenn die Fahrrüfung nicht bestanden wurde, findest du auf den Infoseiten von ch.ch

Art. 22 Praktische Führerprüfung

  1. Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.
  2. Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.
  3. Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
    • Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.
  4. Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.

Art. 23 Wiederholung

  1. Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
  2. Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Absatz 3 zugelassen werden.

Zweiphasenausbildung, WAB Weiterbildungskurs

Innerhalb von einem Jahr (Führerschein auf Probe) musst du den obligatorischen WAB Kurs absolvieren.

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

Alle Anbieter WAB Kurse

Allgemeine Fragen zur Zweiphasenausbildung

Quellenangabe: ASTRA, 2-phasen.ch

Braucht es ein «grünes L»?
Nein, wer den Führerausweis auf Probe erhält, braucht weder ein «grünes L» noch andere spezielle Kennzeichen.

Was ist der Sinn und Zweck der Zweiphasenausbildung?
Mit der Zweiphasenausbildung sollen die Unfallzahlen der Neulenkerinnen und Neulenker gesenkt werden. Sie haben gemessen an den übrigen Verkehrsteilnehmenden die höchste Unfall- und Todesrate. Der Grund liegt oft in einem fehlenden oder falschen Gefahrenbewusstsein (Abstand halten, Bremsweg planen, vorausschauend Kurven fahren). Ausserdem fahren überdurchschnittlich viele junge Fahrzeuglenkende übermüdet und/oder unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol. Dies führt insbesondere an Wochenenden regelmässig zu schweren Unfällen. Schliesslich fehlen bei vielen die Erfahrungen im Umgang mit dem Fahrzeug. Es wird schlecht gewartet oder ist falsch ausgerüstet.

Was soll die dreijährige Probezeit bewirken?
Während der dreijährigen Probezeit sollen sich die Neulenkenden besonders intensiv bemühen, ihr Fahrverhalten so zu gestalten, dass sie keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen.

Welches sind die Ziele der WAB-Kurse?
Mit den Weiterausbildungskursen soll die Fähigkeit der Neulenkenden verbessert werden, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor deren Entstehung zu erkennen und zu vermeiden. Gleichzeitig soll das Bewusstsein für die eigenen Fähigkeiten geschärft und der Verkehrssinn optimiert werden, um so eine partnerschaftliche und umweltschonende Fahrweise zu entwickeln.

Wie wird die Wirkung der Zweiphasenausbildung untersucht?
Die Wirkung der Zweiphasenausbildung wird mit verschiedenen Methoden untersucht. Einerseits werden die Unfallzahlen vor und nach der Einführung der Zweiphasenausbildung verglichen. Andererseits wird im Rahmen der Befragung der Teilnehmenden von WAB-Kursen erhoben, ob und wie die Einstellungen zum Fahren beeinflusst werden konnten. Schliesslich wird im Rahmen der Qualitätssicherung die Durchführung der Weiterausbildungskurse kontrolliert.

Ausbildungsstätten für Moderatoren der zweiten Ausbildungsphase

Wer bildet die Moderatoren aus?
Ausbildungsstätten für Moderatoren (vgl. Art. 64f VZV).

Welche Voraussetzungen müssen Ausbildungsstätten für Moderatoren erfüllen?
Die Schulleitung muss Gewähr bieten für die einwandfreie Führung der Ausbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts.

Es dürfen nur geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden. Weiter muss ein Unterrichtslokal und ein Übungsplatz zur Verfügung stehen.

Der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff müssen die vorgeschriebene Ausbildung (Art. 64c VZV) gewährleisten.

Die Detailanforderungen werden in den Weisungen geregelt.

Wer darf Moderatoren ausbilden?
Grundsätzlich jedermann, sofern er die Voraussetzungen erfüllt und durch das ASTRA anerkannt worden ist (Art. 64f Abs. 1 VZV).

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
Das Gesuch ist dem VSR einzureichen. Dieser prüft in Zusammenarbeit mit dem Sitzkanton, ob die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung erfüllt sind. Falls ja, wird dem ASTRA beantragt, die Verfügung zu erteilen.

Gilt dieses Vorgehen auch für bereits zugelassene Fahrlehrerberufsschulen?
Ja (Art. 64f Abs. 1 VZV).

Kursveranstalter

Wer darf Kurse in der zweiten Ausbildungsphase anbieten?
Grundsätzlich jedermann, sofern er die Voraussetzungen nach Art. 27e VZV erfüllt.

Muss eine Bewilligung vorhanden sein?
Ja (Art. 27e Einleitungssatz).

Wer erteilt die Bewilligung?
Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt (Art. 27e Einleitungssatz).

Was muss ich tun, um die Bewilligung zu erhalten?
Sie müssen bei der zuständigen Behörde des Sitzkantons ein Gesuch um Zulassung als Kursveranstalter einreichen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen von Artikel 27e VZV erfüllen.

Wie lange ist die Bewilligung gültig?
Die Bewilligung ist unbefristet gültig, solange der Kanton diese nicht widerruft.

Welches sind die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem?
Die Einzelheiten werden in den Weisungen (Anhang 1, 6. Qualitätssicherung) geregelt. Eine formelle Zertifizierung (z.B. nach ISO-Norm) wird nicht verlangt.

Kursbesucher

Wer muss die Kurse besuchen?
Die Kurse müssen alle Personen besuchen, die am 1. Dezember 2005 oder später erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) stellen sowie alle Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden.

Wo muss ich mich für die Kurse anmelden?
Sie können den Kursveranstalter frei wählen (vgl. die entsprechenden Inserate in der Tagespresse, Angebote im Internet usw.) Ausserdem finden Sie auf der 2-phasen-Website eine aktuelle Liste mit sämtlichen Kursveranstaltern.

Was geschieht, wenn ich einen Kursteil oder beide nicht besuche?
Wer die Weiterausbildung während der Probezeit nicht absolviert, verliert die Fahrberechtigung. Das Verfahren beginnt grundsätzlich wieder von vorne: es muss ein erneutes Gesuch für einen Lernfahrausweis gestellt werden, alle Prüfungen werden wiederholt.

Auf begründetes Gesuch (unverschuldetes nicht rechtzeitiges Absolvieren der Weiterausbildung) kann eine Nachfrist von 3 Monaten gewährt werden.

Für die Teilnahme an den WAB-Kursen innerhalb dieser Nachfrist ist eine auf die entsprechenden Kurstage beschränkte Fahrberechtigung erforderlich. Nach der Anmeldung bei einem Kursveranstalter stellt das kantonale Strassenverkehrsamt diese Fahrberechtigung auf Gesuch hin aus.

Wann muss der erste Kursteil besucht werden?
Gemäss Art. 27b Abs. 1 VZV soll der erste Kurstag innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden.

Wann muss der zweite Kursteil besucht werden?
Der zweite Kursteil muss nach dem ersten Kursteil und innerhalb von drei Jahren seit dem Ausstelldatum des Führerausweises auf Probe besucht werden (Art. 24b Abs. 1 und Art. 27d Abs. 1 Satz 1 VZV).

Was tue ich mit der Kursbestätigung?
Jeder Kursveranstalter stellt den Teilnehmern nach dem Kursbesuch eine Bestätigung aus. Der Kursteilnehmer, der die Bestätigung für beide Kurstage besitzt, leitet das Gesuch frühestens einen Monat vor Ablauf der dreijährigen Frist an die Zulassungsbehörde weiter.

Fällt jemand, der bereits vor dem 1. Dezember 2005 im Besitz eines Führerausweises der Unterkategorie A1 ist, ebenfalls unter die neuen Bestimmungen?

Wenn diese Person den Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben will, muss sie keine Weiterausbildungskurse besuchen und untersteht auch nicht den verschärften Sanktionen (Verlängerung der Probezeit, Annullierung der Fahrberechtigung).

Wenn sie zusätzlich entweder den Führerausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) erwirbt, wird ihr der Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit erstreckt sich dann auch auf die bereits erworbene Unterkategorie A1. Grund: Die betroffene Person soll sich mit allen Fahrzeugkategorien bewähren: Während der Probezeit sollen daher nicht nur Widerhandlungen mit einem Motorrad der Kategorie A (oder einem Personenwagen), sondern auch Widerhandlungen mit einem Motorrad der Unterkategorie A1 die schärferen Sanktionen nach sich ziehen.

Wenn sie den unbefristeten Führerausweis der Kategorie A besitzt und den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, wird ihr der Führerausweis der Kategorie B unbefristet erteilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn sie den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzt und den Führerausweis der Kategorie A erwirbt.

Kurse

Was macht man am ersten Kurstag?
Anhand von Unfallbeispielen werden deren verschiedene Ursachen, aber auch die straf- und massnahmerechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen thematisiert.

Zudem erkennen und erleben Sie auf einem für den übrigen Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz, warum Sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen und wie Sie diese vermeiden können (Art. 27c Abs. 1 Bst. a VZV).

Was macht man am zweiten Kurstag?
Am zweiten Kurstag absolvieren Sie eine sog. Feedbackfahrt. Die jeweils mitfahrenden andern Kursteilnehmenden geben Rückmeldungen zu Ihrem Fahrstil. Dadurch sollen Differenzen zwischen der Selbst- und der Fremdeinschätzung aufgezeigt und anschliessend ausgeräumt werden.

Ergänzend vertiefen Sie die Kenntnisse über eine umweltschonende und partnerschaftliche Fahrweise, die Sie in der ersten Ausbildungsphase erworben haben (Art. 27c Abs. 1 Bst. b VZV).

Muss ich beide Kurstage bei demselben Kursveranstalter besuchen?
Nein.

Muss ich die Kurse mit dem PW oder dem Motorrad besuchen?
Die Kurse sind auf die Kategorien A oder B ausgerichtet, um eine möglichst effiziente Durchführung zu ermöglichen. Die Teilnehmergruppen bestehen daher entweder ausschliesslich aus PW- Fahrenden oder aus Töff-Fahrenden. Wenn Sie aber den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzen, können Sie wählen, ob Sie die Kurse mit einem Motorrad der Kategorie A oder einem PW besuchen wollen (Art. 27a Abs. 2 VZV).

Muss ich die Kurse mit dem eigenen Fahrzeug besuchen?
Die Kurse sollen grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug besucht werden. Wenn Ihnen privat kein Fahrzeug zur Verfügung steht, kann Ihnen Ihr Kursveranstalter aber auch ein Kursfahrzeug zur Verfügung stellen (Art. 27a Abs. 4 VZV).

Was kostet die Weiterausbildung?
Sie müssen mit Kosten im Gegenwert von ca. 8 Lektionen bei einem Fahrlehrer oder einer Fahrlehrerin rechnen (ca. 600 - 800 CHF). Wenn dadurch ein kleinerer Blechschaden verhindert werden kann (ein verbeulter Kotflügel kostet rasch soviel), hat sich die Investition bereits gelohnt.

Erteilung des unbefristeten Führerausweises

Was muss ich tun, um einen unbefristeten Führerausweis zu erhalten?
Sie müssen die vorgeschriebene Weiterausbildung besuchen und dürfen keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen (Art. 24b Abs. 1 VZV).

Ausserdem müssen Sie bei dem an Ihrem Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe ein Gesuch um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises einreichen. Das Gesuchsformular erhalten Sie vom Kursveranstalter.

Beim Umtausch des provisorischen in den definitiven Führerausweis gibt es kantonale Unterschiede. Fragen sind vom Teilnehmer an das zuständige Strassenverkehrsamt zu richten.

Vergessen

Sie haben vergessen, die Kurse zu absolvieren:

Es ist Ihnen untersagt, weiterhin ein Fahrzeug der entsprechenden Kategorie A oder B zu lenken.

Während drei Monaten nach dem Ablaufdatum haben Sie die Möglichkeit die Kurse noch zu absolvieren. Sie dürfen in dieser Zeit nur mit der befristeten Fahrberechtigung, welche Sie beim zuständigen Strassenverkehrsamt nach erfolgter Anmeldung bei einem Kursveranstalter anfordern können, an den Kurstagen ein Fahrzeug lenken.

Falls Sie trotzdem während dieser drei Monate oder später ein Fahrzeug lenken, wird Ihnen durch die Kontrollorgane das Weiterfahren untersagt, der Führerausweis entzogen und Sie werden sich einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Fahrberechtigung stellen müssen.

Um den Führerausweis wieder zu erwerben müssen Sie wieder einen Lernfahrausweis anfordern.

Sie haben vergessen, den Führerausweis auf Probe in einen unbefristeten Ausweis umzutauschen:

Wenn Sie beide Kurse absolviert, den Ausweis aber nicht umgetauscht haben und ein Fahrzeug lenken, so wird Ihnen durch die Kotrollorgane die Weiterfahrt untersagt und der Führerausweis auf Probe wird eingezogen.

Sie werden mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne gültigen Führerausweis konfrontiert.

Durch Einreichung des Gesuchs können Sie danach den unbefristeten Führerausweis beim zuständigen Strassenverkehrsamt anfordern. Der Erwerb des unbefristeten Ausweises unterliegt in diesem Fall keiner eingeschränkten Frist.

Administrativmassnahmen

Was passiert, wenn mir der Führerausweis auf Probe entzogen wird?
Beim ersten Mal wird zusätzlich die Probezeit um ein Jahr verlängert. Nach dem zweiten Mal wird die Fahrberechtigung annulliert (Art. 35 und 35a VZV).

Muss ein bereits besuchter Kurstag bei einer Verlängerung der Probezeit wiederholt werden?
Nein.

Hat die Annullierung des Ausweises auch zwangsläufig die Annullierung bzw. den Entzug eines allfällig vorhandenen Lernfahrausweises der Kat. A zur Folge?
Ja. Nach Art. 35b VZV muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen, wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will. Die Sperrfrist ergibt sich aus Art. 15a Abs. 5 SVG: Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.

Kommt die gleiche Regelung zur Anwendung, wenn ein Lernfahrausweis der Kat. A1 vorhanden ist, der ist in diesem Fall eine andere Regelung notwendig?
Nach Art. 35a Abs. 2 VZV betrifft die Annullierung alle Kategorien und Unterkategorien (also auch A1).

Was bedeutet die «Annullierung» des Führerausweises auf Probe?
Nach einer Annullierung dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr führen.

Kann ich nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe wieder einen Führerausweis beantragen?
Ja (Art. 35b VZV). Ein neuer Lernfahrausweis wird aber frühestens nach einer Wartezeit von mindestens einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung und dem Nachweis der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten ausgestellt (Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV).

Personen mit ausländischem Führerausweis

Was geschieht, wenn ausländische Führerausweise in der Schweiz umgeschrieben werden?
Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien (Art. 44a VZV). Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:
a. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
b. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

Da der ausländische Ausweis spätestens 1 Jahr nach Wohnsitznahme gegen einen schweizerischen Führerausweis ausgetauscht werden muss, muss also der Lenker bei Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises bereits 1 Jahr im Besitz eines definitiven Ausweises aus dem Ausland sein. 

Werden im Ausland absolvierte Weiterausbildungskurse anerkannt? 
Nein, im Ausland absolvierte Weiterausbildungskurse werden nicht anerkannt. Auch wenn in anderen Ländern Fahrausbildungen über mehrere Phasen existieren, lassen sich diese nicht mit der schweizerischen Zweiphasenausbildung vergleichen. Die Weiterausbildungskurse müssen daher in der Schweiz absolviert werden. 

Umgang mit Kursbesuchern

Nichttragbare WAB-Teilnehmer
Die Kursveranstalter dürfen nichttragbare Teilnehmer nach Hause schicken. Ist der Moderator Fahrlehrer hat er gemäss Fahrlehrerverordnung (28.09.07, Art. 13) die Legitimation, den Neulenker dem Strassenverkehrsamt zwecks Aufgebot zur Kontrollfahrt oder ähnliches zu melden.

Begriffe

Verkehrssicherheitsrat (VSR)
Organisation, die im Namen der Kantone und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter mit der Planung und Umsetzung der Qualitätssicherung beauftragt ist.

Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Schweizer Fachbehörde für Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

Qualitätssicherungskommission (QSK)
Gremium, welches die Verantwortung für die Ziele trägt und über Anträge Dritter und Rekurse entscheidet.

Weiterausbildungskurse (WAB-Kurse)
Bezeichnung der Kurse, welche während der 3-jährigen Probezeit von den Neulenkern besucht werden müssen.

Moderatoren
Leiter von WAB-Kursen, welche ihre 10-tägige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Ausbildungsstätten
Institutionen, welche die Ausbildung für WAB-Moderatoren anbieten.

Kursveranstalter
Institutionen, welche die WAB-Kurse für Neulenker anbieten.

QS-Experten
Experten, welche für den VSR im Einsatz sind.

Prüfungsexperten
Experten der Ausbildungsstätten, welche Moderatorenprüfungen abnehmen.

Audit
Besichtigungen der WAB-Kurse, organisiert vom VSR.

Quellenangabe: ASTRA, www.2phasen.ch

Führerscheinkosten

Fahrstunden, Prüfungsgebühren, Kosten für die Ausstellung des Fahrausweises: Wenn du deinen Führerschein machen möchtest, hast du mit einigen Kosten zu rechnen. Die Preise für den Unterricht oder die Prüfungen richtet sich allerdings nach verschiedenen Faktoren, zum Beispiel nach dem Preisniveau der Fahrschule, deinem Wohnort/ Kanton oder den veranschlagten Gebühren des zuständigen Strassenverkehrsamts.

Mit unserem praktischen Kostenrechner für den Führerschein bekommst du einen Überblick, in welchem Kostenrahmen du dich bewegst.

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