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Verkehrszulassungsverordnung VZV - Lernfahrausweis

Art. 11 Einreichung des Gesuchs

  1. Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
    • ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4
    • zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35×45 mm
    • eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10
  2. Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.
  3. Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit derEntgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.

Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im FABER

Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst die Zulassungsbehörde die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.

Art. 15 Erteilung

  1. Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.
  2. Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt.
    Diese Beschränkung gilt nicht bei:
    • Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben
    • Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet werden
    • Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden
  3. Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben wie im Führerausweis eingetragen werden.
  4. Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eineÄnderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
  5. Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweisausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahrausweisesauf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Art. 16 Gültigkeit

  1. Der Lernfahrausweis ist gültig:
    • vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1
    • 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F
    • 24 Monate für alle übrigen Kategorien
  2. Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt.
  3. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
    • der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und dieZulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint
    • das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahres des Lastwagenführer-Lehrlings aufgelöst wird
  4. Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.