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Ausweiskategorien (Vollversion)

Kategorie A

Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg.

Voraussetzungen

Mindestalter: 25 Jahre (Direkteinstieg) oder 2 Jahre klaglose Fahrpraxis Kat. A beschränkt

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1

Praktische Grundschulung:
Direkteinstieg: 6 Lektionen für Inhaber Kat. A1 (Erwerb nach dem 01.04.2003), ansonsten 12 Lektionen.
Für Inhaber der Kategorie A1 nach altem Recht (Erwerb vor dem 01.04.2003) keine Grundschulung erforderlich.
Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren

Praktische Prüfung:
Nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis mit Kat. A beschränkt:
die 25 kw Beschränkung wird auf Gesuch hin aufgehoben: Das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.

Achtung: Sonderregelung falls die Kategorie A 35 kW aufgrund der altrechtlichen Kategorie A1 prüfungsfrei erworben wurde. Dann muss eine praktische Führerprüfung auf der Kategorie A absolviert werden.

Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate, wird nach absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen

A (beschränkt), A1, B1, F, G, M

Führerausweis auf Probe:
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten, ist innerhalb von einem Jahr der obligatorische WAB Weiterbildungskurs zu absolvieren.

Kategorie A beschränkt

Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre (Stufeneinstieg)

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1
Praktische Grundschulung: 6 Lektionen für Inhaber Kat. A1, ansonsten 12 Lektionen. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren

Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate, wird nach absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen

A1, B1, F, G, M
Kategorie A unbeschränkt: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier Fahrpraxis wird die 25 kw Beschränkung auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.

Führerausweis auf Probe:
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten, ist innerhalb von einem Jahr der obligatorische WAB Weiterbildungskurs zu absolvieren.

Kategorie A1 Unterkategorie

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm; und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.

Voraussetzungen

Mindestalter: 16/18 Jahre
16 J.: Motorräder mit einem Hubraum bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren
18 J.: Übrige Motorräder der Unterkategorie A1 mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. B oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. B oder B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. B oder Unterkategorie B1
Praktische Grundschulung: 8 Lektionen

Gültigkeit Lernfahrausweis:
4 Monate, wird nach absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen

F, G, M

Kategorie B

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1. Darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. B besitzt.

Zusätzliche Berechtigungen

B1, F, G, M

Führerausweis auf Probe:
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten, ist innerhalb von einem Jahr der obligatorische WAB Weiterbildungskurs zu absolvieren.

Kategorie BE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Erforderliche Kategorie: B

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des Führerausweises für das Zugfahrzeug. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.

Zusätzliche Berechtigungen

C1E*, DE*, D1E*

* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug

Kategorie B1 Unterkategorie

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. A1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. A1. Darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen

Gültigkeit Lernfahrausweis: 12 Monate

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen

F, G, M sowie Motorschlitten

Kategorie C

Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorie: B

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor C erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich.

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor C erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: ja
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor C erworben werden muss

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. C besitzt.

CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Zusätzliche Berechtigungen

B, B1, C1, D1*, F, G, M

* Mindestalter 21, Fahrpraxis: Während einem Jahr regelmässig klaglos Kategorie B, wird nur auf Gesuch hin erteilt

Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen sowie von Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und Trolleybussen sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.

Kategorie CE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Erforderliche Kategorie: C

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des Führerausweises für das Zugfahrzeug. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. C besitzt .

Zusätzliche Berechtigungen

BE, C1E, DE*, D1E*

* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug

Kategorie C1 Unterkategorie

Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorie: B

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor C1 erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich.

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor C1 erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: ja
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor C1 erworben werden muss

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. C1 besitzt.

CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Zusätzliche Berechtigungen

B, B1, D1*, F, G, M

* Mindestalter 21, Fahrpraxis: Während einem Jahr regelmässig Kategorie B, wird nur auf Gesuch hin erteilt

* Mindestalter 21, Fahrpraxis: Während einem Jahr regelmässig klaglos Kategorie B, wird nur auf Gesuch hin erteilt

Kategorie C1E Unterkategorie

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Erforderliche Kategorie: B, C1

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des Führerausweises für das Zugfahrzeug. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. C1 besitzt.

Zusätzliche Berechtigungen

BE, DE*, D1E*

* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug

Kategorie D

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Voraussetzungen

Mindestalter: 21 Jahre
Erforderliche Kategorie: B

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor D erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor D erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: ja
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor D erworben werden muss

Mindestausbildung: ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der zur Ausbildung berechtigt ist und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten; b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten; c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.

Fahrpraxis: Nachweis, dass während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt wurden.
Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung ausweisen kann und:
a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat, oder b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. D besitzt. (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)

CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Zusätzliche Berechtigungen

B, B1, C1, D1, F, G, M

Kategorie DE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

Voraussetzungen

Mindestalter: 21 Jahre

Erforderliche Kategorie: D

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des Führerausweises für das Zugfahrzeug. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. D besitzt.

Zusätzliche Berechtigungen

BE, C1E, D1E

Kategorie D1 Unterkategorie

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Voraussetzungen

Mindestalter: 21 Jahre
Erforderliche Kategorie: B

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor D1 erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor D1 erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: ja
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor D1 erworben werden muss

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Falls der Bewerber für die Kategorie D1 bereits die Kategorie C oder C1 besitzt:
Praktische Prüfung: Inhaber der Kategorien C oder C1, die älter als 21 Jahre sind, benötigen keinen Lernfahrausweis und müssen keine theoretische und praktische Prüfung absolvieren.
Wer C1 nach altem Recht (vor dem 01.04.2003) erworben hat, muss die Zusatztheorieprüfung absolvieren.

Fahrpraxis: Eine klaglose Fahrpraxis während mindestens einem Jahr regelmässig mit einem Motorwagen der Kategorie B oder während mindestens 3 Monaten klaglos Kategorie C oder Trolleybus.
Der Eintrag der Kategorie erfolgt auf Gesuch hin.

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. D1 besitzt. (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
Lernfahrten sind auch auf Fahrzeugen der Kategorie C1 erlaubt

CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Zusätzliche Berechtigungen

B, B1, C1, F, G, M

Kategorie D1E Unterkategorie

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.

Voraussetzungen

Mindestalter: 21 Jahre

Erforderliche Kategorie: D1

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich, wenn nicht im Besitz des Führerausweises für das Zugfahrzeug. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. D1 besitzt.

Der Lernfahrausweis D1E berechtigt auch zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E

Zusätzliche Berechtigungen

BE, C1E, DE*, D1E

* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug

Kategorie F Spezialkategorie

Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.

Voraussetzungen

Mindestalter: 16/18 Jahre
16 Jahre: Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge
18 Jahre: die übrigen Fahrzeuge der Kategorie F

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: nicht notwendig
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Theorieprüfung: vereinfachte Theorieprüfung G / F, ausgenommen Inhaber der Spezialkategorie G
Praktische Prüfung: ja
Verkehrskunde: nicht notwendig

Gültigkeit Lernfahrausweis: 12 Monate

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen

G, M

Kategorie G Spezialkategorie

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.

Voraussetzungen

Mindestalter: 14 Jahre

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: nicht notwendig
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Theorieprüfung: vereinfachte Theorieprüfung G / F
Verkehrskunde: nicht notwendig
Praktische Prüfung: nein

Gültigkeit Lernfahrausweis: kein Lernfahrausweis notwendig

Zusätzliche Berechtigungen

M

Sofern der Bewerber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat, erhält er auch die Berechtigung zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten.

Kategorie M Spezialkategorie

Motorfahrräder

Voraussetzungen

Mindestalter: 14 Jahre

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: nicht notwendig
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Theorieprüfung: vereinfachte Basistheorieprüfung
Verkehrskunde: nicht notwendig

Gültigkeit Lernfahrausweis: kein Lernfahrausweis notwendig

Zusätzliche Berechtigungen

Leichtmofas*, Elektroleichtmotorfahrrad**

* Der Ausweisinhaber Kategorie M darf zudem Leichtmofas und andere Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, vor dem Erreichen des 16. Altersjahres führen.

** Elektro-Leichtmotorfahrrad ("Elektrovelos" mit Velovignette) mit einer Leistung von weniger als 0.250 kW: ab 14 Jahren Kategorie M, ab 16 Jahren kein Ausweis notwendig.

** Elektro-Motorfahrrad ("Elektro-Mofas" mit Mofanummer) mit einer Leistung von mehr als 0.250 kW: ab 14 Jahren Kategorie M notwendig.

Kategorie BPT

Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B und C, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorie F

Voraussetzungen

Ein Jahr klaglose Fahrpraxis der jeweiligen oder einer höheren Kategorie.

Beispiel: Berufsmässiger Personentransport für die Kategorie B kann deshalb frühestens mit 19 Jahren erworben werden, da 1 Jahr Fahrpraxis mit Kategorie B notwendig ist.

Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich.
Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Zusatztheorieprüfung: ja, für Taxi. Ausgenommen Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporte, Ambulanzen

Gültigkeit Lernfahrausweis: kein Lernfahrausweis notwendig
Praktische Prüfung: ja

Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorien C oder C1 wird auf Gesuch hin und sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug eine klaglose Fahrpraxis ausweisen kann die Bewilligung 121 zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.

Der Inhaber der Kategorie C1 muss die Zusatztheorieprüfung bestanden haben.

Inhabern eines Führerausweises der Kategorien D oder D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.

Die Zusatzprüfung muss nicht absolviert werden für Behinderten-, Schülertransporte und Ambulanzfahrten.

Zusätzliche Berechtigungen

Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Kategorie B besteht, darf auch BPT mit Fahrzeugen der Kat. C (schwere Ambulanzen) oder der Unterkategorie C1 (schwere Personenwagen, Ambulanzen) durchführen, sofern er im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie ist.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterkategorie B1 besteht, darf nur BPT mit Fahrzeugen dieser Unterkategorie oder mit Fahrzeugen der Spezialkat. F durchführen.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie F besteht, darf nur BPT mit Fahrzeugen dieser Unterkategorie durchführen.

CZV: Chauffeuzulassungsverordnung

Zusatzausweis für Fahrten nach der Chauffeurzulassungsverordnung

Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben.
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 beschlossen, diese Richtlinie in das CH-Recht zu übernehmen.
Er hat deshalb die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), verabschiedet.

Sofern Sie also mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen wollen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV (Art.3, siehe unten) fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Schriftliche Theorieprüfung CZV:
Die schriftliche Theorieprüfung CZV kann erst nach der normalen Zusatztheorieprüfung absolviert werden. Für die Vorbereitung wenden Sie sich an Ihre Fahrschule.

Mündliche Theorieprüfung CZV und
Allgemeiner Teil Praxis (praktische Prüfung) CZV:

Nach der bestandenen Führerprüfung absolvieren Sie bei einem Kursanbieter (siehe www.cambus.ch) die oben erwähnten CZV Prüfungen.

Ausweis CZV:
Nach den bestandenen Prüfungen bestellen Sie den Fähigkeitsausweis im Internet unter www.cambus.ch. Der Fähigkeitsausweis wird nicht vom Strassenverkehrsamt ausgestellt.

Art. 3 CZV: Keinen Fähigkeitsausweis braucht es für:

  • private Fahrten,
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
  • Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen
  • Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
  • den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
  • den werkinternen Verkehr


Quellenangabe: fuehrerausweise.ch (asa)

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